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   VG Saarlouis, 24.11.2010 - 5 K 693/09   

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VG Saarlouis, 24.11.2010 - 5 K 693/09 (https://dejure.org/2010,19628)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 (https://dejure.org/2010,19628)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24. November 2010 - 5 K 693/09 (https://dejure.org/2010,19628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 818
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02

    Mindestgebühr und Grundgebühr

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.11.2010 - 5 K 693/09
    A. für das in Nordrhein-Westfalen geltende Abfallrecht, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004, 291.

    So auch Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., wohl a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2003, a.a.O..

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.11.2010 - 5 K 693/09
    BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 = UPR 1995, 142 = NVwZ-RR 1995, 348 und vom 20.12.2000 - 11 C 7/00 -, BVerwGE 112, 297 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = ZUR 2001, 275 = DVBl 2001, 488 = NVwZ 2002, 199; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 A 67/08 -, juris.

    BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O..

  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.11.2010 - 5 K 693/09
    BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 = UPR 1995, 142 = NVwZ-RR 1995, 348 und vom 20.12.2000 - 11 C 7/00 -, BVerwGE 112, 297 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = ZUR 2001, 275 = DVBl 2001, 488 = NVwZ 2002, 199; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 A 67/08 -, juris.
  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

    Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2010 - 5 K 693/09 - wird festgestellt, dass der Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt A-Stadt vom 26. Januar 2009 - Kassenzeichen 06.10324.2 - hinsichtlich der Vorauszahlung der darin festgesetzten Abfallgebühren für das Jahr 2009 - Gefäßnummer 103092 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 des Regionalverbandes Saarbrücken - Geschäftszeichen O-24/09 - rechtswidrig war, soweit er die Vorauszahlung der Entleerungsgebühr betraf.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 693/09 - vom 24. November 2010 festzustellen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt A-Stadt für das Jahr 2009 vom 26.1.2009 - Kassenzeichen 06.10324.2 - hinsichtlich der Vorauszahlung der darin festgesetzten Abfallgebühren für das Jahr 2009 - Gefäßnummer 103092 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2009 des Regionalverbandes Saarbrücken - Geschäftszeichen O-24/09 - rechtswidrig war, soweit er die Vorauszahlung der Entleerungsgebühr betrifft.

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).
  • VG München, 08.05.2013 - M 10 K 12.5443

    Abfallgebühren; Mindestentleerungen

    Andere Ziele wie die Vermeidung von "wilden" Müllentsorgungen sowie hygienische Gesichtspunkte, wie sie vorliegend der Beklagte anführt, dürfen ebenso beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 6.6.2012 - 8 K 1118/10 - juris; VG Saarlouis, Urt. v. 24.11.2010 - 5 K 693/09 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 1.6.2011 - AN 11 K 10.00646 - juris).
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